Einzelunfallversicherung für Kinder
Versicherte Personen
Eltern, die ihr Kind in besonderer Weise schützen möchten, sind mit der Einzelunfallversicherung für Kinder der Zurich Schweiz in jeder Hinsicht sehr gut beraten. Denn Flexibilität und Individualität wird bei der Zurich Schweiz großgeschrieben. Der Versicherer bietet eine finanzielle Unterstützung bei einer (dauerhaften) Invalidität des Kindes sowie überdies eine finanzielle Absicherung für den Fall des Ablebens des Kindes (z. B. aufgrund eines Unfalles oder krankheitsbedingt). Auch Großeltern, Paten etc. haben die Möglichkeit, eine entsprechende Versicherung für ein Kind abzuschließen.
Versicherungsfälle
Die Einzelunfallversicherung für Kinder greift für Eltern, Großeltern sowie für andere Personen (unter anderem auch für Personen, die nicht in direktem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kind stehen), sprich: für die Versicherungsnehmer, die ein Kind bis zu dessen Vollendung des 20. Lebensjahres in spezieller Form absichern wollen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass das versicherte Kind im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt.
Selbstbehalt
Tritt ein Schadensfall ein (sprich: Invalidität oder Tod des in der Police benannten Kindes), so fällt in der Regel kein Selbstbehalt an. Dieser kann jedoch bei Vertragsabschluss jeweils gesondert vereinbart werden. Generell hat der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen der Versicherungssumme in Höhe von 100000 CHF oder 200000 CHF sowie einer damit einhergehenden Progression von 350 Prozent bzw. 500 Prozent.
Der Versicherungsschutz
Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, zwischen zwei unterschiedlichen Leistungsvarianten zu wählen. Auf der einen Seite ist die Auszahlung einer bestimmten Kapitalsumme möglich, andererseits kann man sich ebenso für einen Leistungserhalt auf Rentenbasis entscheiden. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass bei einem Unfall, sofern dieser im 65. Lebensjahr der versicherten Person eintritt, ausschließlich eine Leistungserbringung in Form einer lebenslänglichen Rentenzahlung erfolgen wird.
Die folgenden Aspekte sind im Versicherungsschutz der Einzelunfallversicherung für Kinder der Zurich Schweiz enthalten:
- Im Falle eines Unfalls werden die Krankenhauskosten für die ärztliche Behandlung übernommen, ebenso wie die Aufwendungen für die ambulante Behandlung, sofern diese in unmittelbarer Verbindung mit einer ärztlichen Versorgung im Krankenhaus steht.
- Bei Krankheit bzw. nach einem Unfall kann der Versicherungsnehmer mit der Zahlung von Erwerbsunfähigkeitszuwendungen rechnen sowie mit der Zahlung von Tagegeld.
- Für den Fall der Invalidität erfolgt die Leistungserbringung durch die Einzelunfallversicherung für Kinder entweder für den behindertengerechten Umbau des Wohnraumes oder in Form einer finanziellen Unterstützung für den Kauf entsprechender Hilfsmittel. Finanzielle Aufwendungen für Pflegebedarf bzw. für eine pflegerische Unterstützung oder die Möglichkeit der Durchführung einer beruflichen Ausbildung sowie für die Inanspruchnahme einer Sonderschulung können ebenfalls durch die Versicherung in Anspruch genommen werden.
Sonderregelungen und Definitionen
Unfall
Als Unfall wird eine spezielle Art der Körperschädigung bezeichnet, welche die versicherte Person unfreiwillig erleidet, und zwar in Form einer äußeren, unerwarteten Einwirkung von Gewalt. Dieses bezieht unter anderem die plötzliche, versehentliche Gewalteinwirkung, z. B. im Straßenverkehr oder in anderen täglichen oder auch besonderen Situationen des Alltags mit ein. Ebenfalls ist hierbei von (nachhaltigen) körperlichen Beeinträchtigungen oder (Gesundheits-)Schäden die Rede, die durch unverhältnismäßige Kraftanstrengungen hervorgerufen wurden. Auch ein Sonnenstich, Hitzschlag, oder Erfrierungen sowie das versehentliche Einatmen von (giftigen oder ätzenden) Gasen oder Dämpfen können durch die Einzelunfallversicherung für Kinder der Zurich Schweiz abgedeckt werden.
Selbstverstümmelungen und -verletzungen sind im Übrigen ausschließlich dann im Leistungsumfang der Versicherung enthalten, wenn diese durch die versicherte Person im Zustand vollständiger, fehlender Urteilsfähigkeit durchgeführt wurden. Weitere Aspekte zur Definition von Unfällen, welche durch die Zurich Schweiz abgedeckt werden, sind aus der Versicherungspolice ersichtlich.
Tod
Im Falle von Selbsttötung greift der Versicherungsschutz nicht.
Krankheit
Medizinisch wahrnehmbare Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes, welche unfreiwillig auftreten sowie eine pflegerische bzw. ärztliche Versorgung erforderlich machen und die darüber hinaus nicht in (direkter) Verbindung mit einem Unfallhergang stehen, werden als Krankheit definiert. Schwangerschaft unterliegt diesbezüglich ebenfalls dem vollen Versicherungsschutz, jedoch nur, wenn die versicherte Person seit dem Beginn der Schwangerschaft mindestens vier Wochen versichert war.
Abhängig vom Grad der Erkrankungen behält sich der Versicherungsanbieter das Recht vor – insbesondere, wenn es für eine Leistungserbringung im Falle einer Erwerbsunfähigkeit geht – die in der Versicherungspolice vereinbarten Leistungen nach individuellem, sachverständigem Ermessen zu kürzen oder gar in Gänze einzubehalten. Selbiges gilt auch dann, wenn die körperlichen Beeinträchtigungen des Versicherten lediglich teilweise mit den im Versicherungsvertrag näher beschriebenen Krankheiten einhergehen.

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